Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, welcher dem von der Einsprachebehörde herangezogenen Entscheid der Steuerrekurskommission zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar. Dort habe das Diskriminierungsverbot gar nicht geprüft werden müssen, weil schon die Voraussetzungen betreffend die 20%ige Eigenfinanzierung und die Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht gegeben gewesen seien.