Damit werde aber gegen das im Freizügigkeitsabkommen mit der EU enthaltende Diskriminierungsverbot verstossen, wenn der Pflichtige schlechter gestellt werde als ein Arbeitnehmer mit schweizerischer Vorsorgeeinrichtung. Das Diskriminierungsverbot gemäss Freizügigkeitsabkommen sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber anderslautenden Bestimmungen der direkten Bundessteuer und des kantonalen Steuerrechts direkt anwendbar und gehe damit dem Landesrecht vor. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, welcher dem von der Einsprachebehörde herangezogenen Entscheid der Steuerrekurskommission zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar.