b und zu Art. 28 Abs. 3, wonach als Vorsorgeeinrichtungen in Dänemark jene Einrichtungen gemäss Teil I des Gesetzes über die Besteuerung von Pensionen gelten würden (Pensionsbeskatningsloven). Bei der E handle es sich um eine solche Einrichtung. Damit werde aber gegen das im Freizügigkeitsabkommen mit der EU enthaltende Diskriminierungsverbot verstossen, wenn der Pflichtige schlechter gestellt werde als ein Arbeitnehmer mit schweizerischer Vorsorgeeinrichtung.