c) Der Pflichtige lässt beschwerde- und rekursweise einwenden, dass es mit Bezug auf die Anwendung der in Frage stehenden Ausnahmebestimmungen nicht darauf ankomme, ob es sich bei der die Altersrente ausrichtenden Einrichtung um eine solche handle, die dem BVG unterstehe. Entscheidend sei allein, dass es sich um eine "gleichwertige Einrichtung" handle, was vorliegend erfüllt sei. Zu verweisen sei im Zusammenhang mit der Frage der Gleichwertigkeit insbesondere auf das Protokoll vom 21. August 2009 zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/Dänemark (SR 0.672.931.41), Anmerkungen zu Art. 10 Abs. 3 lit. b und zu Art.