In diesem Entscheid wurde mit Bezug auf einen Steuerpflichtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit (welcher aber nie in der Schweiz erwerbstätig war und bei welchem im Übrigen auch die 20%ige Eigenfinanzierung nicht nachgewiesen war) festgehalten, es sei nicht einzusehen, weshalb Art. 204 DBG bzw. § 270 StG auch auf in Deutschland erworbene und von dort fliessende Renten angewendet werden soll. Die besagten Ausnahmeregelungen seien spezifisch auf die Änderung des Besteuerungssystems aufgrund der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ausgerichtet gewesen.