b) Dem hält die Vorinstanz in den angefochtenen Einspracheentscheiden entgegen, dass es sich bei der E nicht um eine dem schweizerischen Recht unterstehende Vorsorgeeinrichtung handle, weshalb die Ausnahmeregelungen nicht anwendbar seien. Dabei verweist sie auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission I vom 19. November 2009, ST.2009.237. In diesem Entscheid wurde mit Bezug auf einen Steuerpflichtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit (welcher aber nie in der Schweiz erwerbstätig war und bei welchem im Übrigen auch die 20%ige Eigenfinanzierung nicht nachgewiesen war) festgehalten, es sei nicht einzusehen, weshalb Art.