Belegt ist weiter, dass der Pflichtige während seiner gesamten Anstellung bei B (1. Februar 1962 bis 1. Oktober 1995) mindestens 25% der seinem dänischen Vorsorgekonto gutgeschriebenen Beiträge selbst erbracht hat (vgl. Bestätigung der E vom 11. September 1998). Geklärt ist der Sachverhalt schliesslich auch insoweit, als die zur Diskussion stehende Rente aus Dänemark vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das vor dem erwähnten Systemwechsel bei der hiesigen Rentenbesteuerung bereits bestanden hat.