3. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Pflichtige per 1989 nach seinem Zuzug in die Schweiz und der Aufnahme seiner Tätigkeit für die B Schweiz die berufliche Vorsorge bei seiner bisherigen dänischen Vorsorgeeinrichtung, der E, weiterführen konnte und deshalb der hiesigen obligatorischen Vorsorgeversicherung nicht unterstand (vgl. Art. 1j Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]; Stand am 1. August 2011). Damit ist auch bereits gesagt, dass die E mit einer Einrichtung der hiesigen beruflichen Vorsorge (2. Säule) vergleichbar ist.