Deshalb wird die Anwendung dieser Vorschrift auf jene Vorsorgeverhältnisse beschränkt, die am 31. Dezember 1985 bzw. 1986 bereits bestanden haben. Renten und Kapitalzahlungen, welche zu einem kleineren Teil eigenfinanziert oder ganz vom Arbeitgeber aufgebracht worden sind, werden aber auch bei diesen vorbestandenen Vorsorgeverhältnissen zu 100% besteuert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 204 N 2 ff. DBG bzw. dies., § 270 N 3 ff. StG). b) Bei den Voraussetzungen, welche eine reduzierte Besteuerung der Rente erlauben, handelt es sich um steuermindernde Umstände, welche demnach vom Pflichtigen nachzuweisen sind.