Ausnahmen zu diesem Grundsatz der vollständigen Besteuerung gelten mit Bezug auf ältere Vorsorgeverhältnisse. So werden beispielsweise gemäss Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. 31. Dezember 1986 (direkte Bundessteuer) bereits bestanden hat, zu vier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mitteln erworben worden sind.