d) Der Hinweis auf ein widersprüchliches Verhalten der Steuerbehörde hilft dem Pflichtigen somit nicht weiter. Zu prüfen ist damit allein, ob die Steuerbehörde im Rahmen ihrer neuen Sachverhaltsbeurteilung zu Recht davon ausgeht, dass die in Frage stehende Rente aus Dänemark zu 100% zu versteuern ist.