bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. In der Regel begründet aber nur eine individuelle und konkrete Zusicherung der Steuerbehörde den Vertrauensschutz. Allein aus dem Umstand, dass eine Steuerdeklaration genehmigt wurde, kann für die verschiedenen in die Deklaration eingeflossenen Sachverhalte nicht abgeleitet werden, darin liege eine Zusicherung der Veranlagungsbehörde, die verschiedenen Sachverhalte auch künftig gleich zu würdigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 – 121 N 54 und 59 DBG; dies., VB zu §§ 119 – 131, N 57 und 62 StG).