{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-60_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_60_bk.pdf", "Checksum": "125fc4deda1a5fea3a425ba29f5466da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.60", "ST.2011.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "5fe2141d98f3ee711612d2fd5efc20a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG\n\n bb) Daraus folgt indes noch nicht, dass sich der Pflichtige mit Bezug auf die\nihm von der E ausgerichtete Altersrente auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 204\nAbs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG berufen kann.\n\nWie erwähnt, gewähren die Letzteren mit dem 20%-Einschlag (Besteuerung\nder Rente zu 80% statt zu 100%) einen Ausgleich dafür, dass eine Übergangsgeneration von Vorsorgenehmern in der Schweiz ihre Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bis\nzum Wechsel zum Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug der Beiträge - vollumfängliche Besteuerung der Leistungen) nur in beschränktem Umfang hatten abziehen\nkönnen. Hätte der Pflichtige seine Anstellung bei der B Schweiz bereits vor dem Systemwechsel aufgenommen und in der Folge die Beiträge an seine dänische Pensionskasse nach damals geltendem Recht bei der hiesigen Einkommenssteuer nicht bzw.\nnicht vollumfänglich in Abzug bringen können, so wäre es in der Tat diskriminierend,\nwenn ihm nach dem Systemwechsel bei der Rentenbesteuerung in der Schweiz die\nAnwendung des 20%-Einschlags mit der Begründung verwehrt würde, die entsprechenden Ausnahmeregelungen bezögen sich nur auf Renten aus schweizerischen\nVorsorgeverhältnissen. Die gleiche Meinung vertrat denn auch das kantonale Steueramt im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage eines Steuerpflichtigen, welcher Beiträge an eine mit der 2. Säule vergleichbaren italienischen Versicherung während seiner langjährigen hiesigen Erwerbstätigkeit nicht oder nicht vollständig hatte in Abzug\nbringen können; der Steuerpflichtige erhielt von der Steuerbehörde die Zusicherung,\ndass die Rente aus Italien analog einer Rente aus der 2. Säule bloss zu 80% zu versteuern sei (vgl. das vom Pflichtigen vorgelegte Schreiben des kantonalen Steueramts\nvom 14. August 2009).\n\nIm vorliegenden Fall ist der Pflichtige nun aber erst 1989 und damit nach dem\nSystemwechsel in die Schweiz zugezogen. Folglich hat er im Rahmen der hiesigen\nEinkommensbesteuerung seine Pensionskassenbeiträge an die dänische Vorsorgeeinrichtung immer vollumfänglich abziehen können; etwas anderes macht er denn auch\nnicht geltend. Damit war er aber im Rahmen seiner Steuerpflicht in der Schweiz vom\nWechsel zum Waadtländer Modell gar nicht betroffen bzw. sind ihm in diesem Zusammenhang keinerlei steuerliche Nachteile entstanden. Damit fehlt aber ein Grund für die\nAnwendung der Ausnahmeregelungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270\n\n2 DB.2011.60\n2 ST.2011.90\n-9-\n\nAbs. 1 StG. Der Pflichtige kann sich nicht mit hier ansässigen Steuerpflichtigen der\nÜbergangsgeneration vergleichen, welche im Rahmen der hiesigen Einkommensteuer\nin den Jahren bis zum Systemwechsel Vorsorgebeiträge nicht vollumfänglich haben\nabziehen können und nach dem Systemwechsel ihre Renten aus dem geäufneten Vorsorgekapital bei fehlenden Ausnahmeregelungen vollumfänglich zu versteuern hätten.\nIn seiner Konstellation bedeutet die Nichtanwendung der Ausnahmeregelungen demzufolge keine Diskriminierung.\n\ncc) Die nach dem vorgenannten Freizügigkeitsabkommen gebotene Gleichstellung hat lediglich – aber immerhin – zur Folge, dass in der Schweiz ansässige\nSteuerpflichtige aus EU-Staaten, welche schon vor dem Systemwechsel hier erwerbstätig waren und (bei der hiesigen Einkommenssteuer nicht vollumfänglich abziehbare)\nBeiträge an ausländische Vorsorgeeinrichtungen geleistet haben, die Ausnahmeregelung betreffend die 80%-Rentenbesteuerung in gleicher Weise in Anspruch nehmen\nkönnen wie inländische Steuerpflichtige, welche den Systemwechsel mit schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen durchlaufen haben. Vorauszusetzen ist dabei im konkreten Fall, dass die ausländische Vorsorgeeinrichtung mit einer Einrichtung der hiesigen\n2. Säule vergleichbar ist. Über die Erkenntnisse im vorinstanzlich erwähnten Entscheid\nder Steuerrekurskommission I hinausgehend, ist der Kreis der Steuerpflichtigen mit\nAnspruch auf die Ausnahmeregelungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270\nAbs. 1 StG entsprechend zu erweitern. Zu diesem Kreis gehört der Pflichtige nach dem\nGesagten indes nicht.\n\n4. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen.\n\nBei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen\nund entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m.\nArt. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember\n1968 (VwVG; SR 172.021) sowie § 152 StG i.V.m § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\n"}