{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-60_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_60_bk.pdf", "Checksum": "125fc4deda1a5fea3a425ba29f5466da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.60", "ST.2011.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "5fe2141d98f3ee711612d2fd5efc20a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG\n\n b) Dem hält die Vorinstanz in den angefochtenen Einspracheentscheiden entgegen, dass es sich bei der E nicht um eine dem schweizerischen Recht unterstehende Vorsorgeeinrichtung handle, weshalb die Ausnahmeregelungen nicht anwendbar\nseien. Dabei verweist sie auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission I vom\n19. November 2009, ST.2009.237. In diesem Entscheid wurde mit Bezug auf einen\nSteuerpflichtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit (welcher aber nie in der Schweiz\nerwerbstätig war und bei welchem im Übrigen auch die 20%ige Eigenfinanzierung nicht\nnachgewiesen war) festgehalten, es sei nicht einzusehen, weshalb Art. 204 DBG bzw.\n§ 270 StG auch auf in Deutschland erworbene und von dort fliessende Renten angewendet werden soll. Die besagten Ausnahmeregelungen seien spezifisch auf die Änderung des Besteuerungssystems aufgrund der Revision des Bundesgesetzes über die\nberufliche Vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ausgerichtet gewesen.\nDemnach bezögen sie sich auch nur auf Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge nach\nBVG. Eine durch Erwerbstätigkeit im Ausland nach den Bestimmungen des betreffenden Landes erworbene Rente werde von der Übergangsproblematik im Zusammenhang mit dem Wechsel zum Waadtländer Modell nicht berührt, weshalb eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf solche Renten abzulehnen sei.\n\n2 DB.2011.60\n2 ST.2011.90\n-7-\n\nc) Der Pflichtige lässt beschwerde- und rekursweise einwenden, dass es mit\nBezug auf die Anwendung der in Frage stehenden Ausnahmebestimmungen nicht darauf ankomme, ob es sich bei der die Altersrente ausrichtenden Einrichtung um eine\nsolche handle, die dem BVG unterstehe. Entscheidend sei allein, dass es sich um eine\n\"gleichwertige Einrichtung\" handle, was vorliegend erfüllt sei. Zu verweisen sei im Zusammenhang mit der Frage der Gleichwertigkeit insbesondere auf das Protokoll\nvom 21. August 2009 zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/Dänemark\n(SR 0.672.931.41), Anmerkungen zu Art. 10 Abs. 3 lit. b und zu Art. 28 Abs. 3, wonach\nals Vorsorgeeinrichtungen in Dänemark jene Einrichtungen gemäss Teil I des Gesetzes über die Besteuerung von Pensionen gelten würden (Pensionsbeskatningsloven).\nBei der E handle es sich um eine solche Einrichtung. Damit werde aber gegen das im\nFreizügigkeitsabkommen mit der EU enthaltende Diskriminierungsverbot verstossen,\nwenn der Pflichtige schlechter gestellt werde als ein Arbeitnehmer mit schweizerischer\nVorsorgeeinrichtung. Das Diskriminierungsverbot gemäss Freizügigkeitsabkommen sei\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber anderslautenden Bestimmungen der direkten Bundessteuer und des kantonalen Steuerrechts direkt anwendbar\nund gehe damit dem Landesrecht vor. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit\ndemjenigen, welcher dem von der Einsprachebehörde herangezogenen Entscheid der\nSteuerrekurskommission zugrunde gelegen habe, nicht vergleichbar. Dort habe das\nDiskriminierungsverbot gar nicht geprüft werden müssen, weil schon die Voraussetzungen betreffend die 20%ige Eigenfinanzierung und die Erwerbstätigkeit in der\nSchweiz nicht gegeben gewesen seien.\n\nd) Tatsächlich unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation\nvon derjenigen, welche dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid der Rekurskommission zugrunde gelegen hat. Der Pflichtige war nämlich auch in der Schweiz erwerbstätig und konnte demzufolge im Rahmen der hiesigen Einkommensbesteuerung Beiträge\nan die E in Abzug bringen; zudem hat er die 20%ige Eigenfinanzierung seiner Vorsorge nachgewiesen. Ob in dieser Konstellation ein staatsvertragliches Diskriminierungsverbot der Nichtgewährung der 80%-Besteuerung entgegensteht, ist damit zu prüfen:\n\naa) Gemäss Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\neinerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits\nüber die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) geniesst ein Arbeitnehmer aus dem EU-Raum in der Schweiz die gleichen steuerlichen und sozialen Ver-\n\n2 DB.2011.60\n2 ST.2011.90\n-8-\n\ngünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen\n(vgl. Anhang I, Art. 9 Abs. 2).\n\n"}