{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-60_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_60_bk.pdf", "Checksum": "125fc4deda1a5fea3a425ba29f5466da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.60", "ST.2011.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "5fe2141d98f3ee711612d2fd5efc20a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG\n\n Diese Ausnahmebestimmungen sind historisch begründet. Im Hinblick auf das\nInkrafttreten der wesentlichen steuerlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über\ndie berufliche Vorsorge (BVG) am 1. Januar 1987 wechselten sowohl der Bund als\nauch der Kanton Zürich von ihrem bisherigen System der Besteuerung der beruflichen\nVorsorge (beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge - beschränkte Besteuerung der\nLeistungen) zum so genannten Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug der Beiträge - vollumfängliche Besteuerung der Leistungen). Vor diesem Hintergrund bieten\nArt. 204 Abs. 1 DBG bzw. § 270 Abs. 1 StG schematische Lösungen, welche den\nÜbergang zum Waadtländer Modell ermöglichen und somit nur für die Übergangsgeneration gelten. Sie schaffen den Ausgleich dafür, dass die Vorsorgenehmer ihre Beiträge\nan Vorsorgeeinrichtungen bis zum Steuerjahr 1986 nur in beschränktem Umfang abziehen konnten (im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs). Deshalb wird die\nAnwendung dieser Vorschrift auf jene Vorsorgeverhältnisse beschränkt, die am\n31. Dezember 1985 bzw. 1986 bereits bestanden haben. Renten und Kapitalzahlungen, welche zu einem kleineren Teil eigenfinanziert oder ganz vom Arbeitgeber aufgebracht worden sind, werden aber auch bei diesen vorbestandenen Vorsorgeverhältnissen zu 100% besteuert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 204 N 2 ff. DBG bzw.\ndies., § 270 N 3 ff. StG).\n\nb) Bei den Voraussetzungen, welche eine reduzierte Besteuerung der Rente\nerlauben, handelt es sich um steuermindernde Umstände, welche demnach vom\nPflichtigen nachzuweisen sind.\n\n3. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Pflichtige per 1989 nach\nseinem Zuzug in die Schweiz und der Aufnahme seiner Tätigkeit für die B Schweiz die\nberufliche Vorsorge bei seiner bisherigen dänischen Vorsorgeeinrichtung, der E, weiterführen konnte und deshalb der hiesigen obligatorischen Vorsorgeversicherung nicht\nunterstand (vgl. Art. 1j Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse-\nnen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]; Stand am\n1. August 2011). Damit ist auch bereits gesagt, dass die E mit einer Einrichtung der\nhiesigen beruflichen Vorsorge (2. Säule) vergleichbar ist.\n\nEbenso unbestritten ist, dass die Rente, welche dem Pflichtigen seit seiner\nPensionierung im Jahr 1995 von der dänischen Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wird,\n\n2 DB.2011.60\n2 ST.2011.90\n-6-\n\ngemäss internationalem Doppelbesteuerungsrecht am hiesigen Wohnsitz zu versteuern ist.\n\nBelegt ist weiter, dass der Pflichtige während seiner gesamten Anstellung bei\nB (1. Februar 1962 bis 1. Oktober 1995) mindestens 25% der seinem dänischen Vorsorgekonto gutgeschriebenen Beiträge selbst erbracht hat (vgl. Bestätigung der E vom\n11. September 1998).\n\nGeklärt ist der Sachverhalt schliesslich auch insoweit, als die zur Diskussion\nstehende Rente aus Dänemark vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das vor dem erwähnten Systemwechsel bei der hiesigen Rentenbesteuerung bereits bestanden hat.\n\nNach Auffassung des Pflichtigen sind damit sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um die Altersrente aus beruflicher Vorsorge gestützt auf die Ausnahmeregelungen\nvon Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG zu 80% zu besteuern.\n\n"}