{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-60_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_60_bk.pdf", "Checksum": "125fc4deda1a5fea3a425ba29f5466da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.60", "ST.2011.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "5fe2141d98f3ee711612d2fd5efc20a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG\n\n Der Umstand, dass die streitbetroffene Rente des Pflichtigen in früheren Steuerperioden zu 80% besteuert worden ist, steht nach dieser langjährigen Rechtsprechung einer Untersuchung des Sachverhalts bzw. einer neuen rechtlichen Beurteilung\nim Rahmen der Veranlagung bzw. Einschätzung für die Steuerperiode 2009 folglich\nnicht entgegen.\n\nc) Der Grundsatz von Treu und Glauben gibt dem Bürger unter bestimmten\nVoraussetzungen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und Zusicherungen oder sonstiges,\n\n2 DB.2011.60\n2 ST.2011.90\n-4-\n\nbestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. In der Regel begründet\naber nur eine individuelle und konkrete Zusicherung der Steuerbehörde den Vertrauensschutz. Allein aus dem Umstand, dass eine Steuerdeklaration genehmigt wurde,\nkann für die verschiedenen in die Deklaration eingeflossenen Sachverhalte nicht abgeleitet werden, darin liege eine Zusicherung der Veranlagungsbehörde, die verschiedenen Sachverhalte auch künftig gleich zu würdigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nVB zu Art. 109 – 121 N 54 und 59 DBG; dies., VB zu §§ 119 – 131, N 57 und 62 StG).\nDer Grundsatz von Treu und Glauben umfasst weiter auch das Verbot des venire contra factum proprium, des widersprüchlichen Verhaltens. Sowohl die Steuerbehörde als\nauch der Steuerpflichtige dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch\nsetzen. Kein widersprüchliches Verhalten ist aber darin zu sehen, dass die Steuerbehörde Sachverhalte in späteren Veranlagungsperioden anderes beurteilt als in früheren\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 – 121 N 73 und 80 DBG; dies., VB zu\n§§ 119 – 131, N 78 und 87 StG).\n\nd) Der Hinweis auf ein widersprüchliches Verhalten der Steuerbehörde hilft\ndem Pflichtigen somit nicht weiter. Zu prüfen ist damit allein, ob die Steuerbehörde im\nRahmen ihrer neuen Sachverhaltsbeurteilung zu Recht davon ausgeht, dass die in\nFrage stehende Rente aus Dänemark zu 100% zu versteuern ist.\n\n2. a) Steuerbar sind gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 22 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten\nFormen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss von Kapitalabfindungen und\nRückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.\n\nAusnahmen zu diesem Grundsatz der vollständigen Besteuerung gelten mit\nBezug auf ältere Vorsorgeverhältnisse. So werden beispielsweise gemäss Art. 204\nAbs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher\nVorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf\neinem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. 31. Dezember 1986 (direkte Bundessteuer) bereits bestanden hat, zu\nvier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus\neigenen Mitteln erworben worden sind.\n\n2 DB.2011.60\n2 ST.2011.90\n-5-\n\n"}