{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-60_2011-08-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_60_bk.pdf", "Checksum": "125fc4deda1a5fea3a425ba29f5466da"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.60", "ST.2011.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "5fe2141d98f3ee711612d2fd5efc20a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.08.2011 DB.2011.60\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Rentenbesteuerung zu 80% oder zu 100%.\nDer Pflichtige war 1962 bis 1989 für ein Unternehmen in Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 für dasselbe Unternehmen in der Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von Berufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark ist gemäss zutreffender Auffassung der Steuerbehörde zu 100% zu versteuern. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG und § 270 Abs. 1 StG (Rentenbesteuerung zu 80% statt zu 100%) kann der Pflichtige nicht beanspruchen. Diese stehen im Zusammenhang mit dem 1986 erfolgten Wechsel zum sog. Waadtländer Modell (vollumfänglicher Abzug von Vorsorgebeiträgen - vollumfängliche Besteuerung von Vorsorgeleistungen), von welchem der Pflichtige nicht betroffen ist, weil er erst 1989 in die Schweiz zuzog. In dieser Konstellation kann auch das Diskriminierungsverbot im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU nicht angerufen werden (Abweisung). | Art. 204 Abs. 1 lit b DBG und § 270 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.60\n2 ST.2011.90\n\nEntscheid\n\n8. August 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichterin\nMicheline Roth und Gerichtsschreiber Fabian Steiner\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\nvertreten durch RA lic.iur. Livio D. Zanetti,\nTappolet & Partner, Steuerberatung,\nAsylstrasse 77, Postfach 1110, 8032 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Der 19.. geborene A war von Anfang Februar 1962 bis Ende März 1989 für\ndie B Dänemark und danach bis zu seiner Pensionierung per 1. Oktober 1995 als C für\ndie B Schweiz tätig. Seine dänische Pensionskasse hatte er nach dem Wechsel von\nBerufs- und Wohnort in die Schweiz beibehalten. Die ihm ab 1. Oktober 1995 zufliessende Altersrente aus Dänemark besteuerte der in D wohnhafte Pflichtige jeweils zu\n80%.\n\nIm Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2009 vertrat der Steuerkommissär die Ansicht, die Rente aus der dänischen Pensionskasse sei nicht wie deklariert zu 80%, sondern zu 100% steuerbar. Unter Aufrechnung der entsprechenden\nDifferenz setzte er mit Entscheid bzw. Hinweis vom 7. Dezember 2010 die Steuerfaktoren wie folgt fest:\n\nStaats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer\n(Fr.) (Fr.)\n\nSteuerbares Einkommen 319'300.- 297'800.-\nSatzbestimmendes Einkommen 464'800.- 461'400.-\nSteuerbares Vermögen ….-\nSatzbestimmendes Vermögen ….-.\n\nDie Bundessteuerveranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 4. Februar 2011 (versandt offenbar bereits Ende Januar 2011) formell eröffnet.\n\nB. Die hiergegen am 21. Dezember 2010 bzw. 3. Februar 2011 erhobenen\nEinsprachen, mit welchen der Pflichtige die Besteuerung der Altersrente aus Dänemark\nzu 80% hatte beantragen lassen, wies das kantonale Steueramt am 18. März 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 7. April 2011 liess der Pflichtige erneut\nAntrag auf Besteuerung seiner dänischen Altersrente zu 80% statt zu 100% bzw. damit\n\n2 DB.2011.60\n2 ST.2011.90\n-3-\n\neinhergehende Einkommensreduktionen von Fr. 53'381.- stellen. Zudem forderte er die\nZusprechung einer Parteientschädigung.\n\nDas kantonale Steueramt schloss mit Vernehmlassung vom 20. April 2011 auf\nAbweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) teilte mit\nSchreiben vom 24. Mai 2011 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Der Pflichtige lässt einleitend geltend machen, es sei widersprüchlich,\ndass das kantonale Steueramt die streitbetroffene Rente über Jahre zu 80% besteuert\nhabe und nunmehr plötzlich eine Besteuerung zu 100% vornehme.\n\nb) Weil die Steuereinschätzung nur für die Gegenstand des Veranlagungsverfahrens bildende Steuerperiode in Rechtskraft erwächst, können Fragen, die in ähnlicher Weise schon bei früheren Einschätzungen aufgeworfen und entschieden worden\nsind, neu beurteilt werden. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Einschätzung, die ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet;\ndie späteren Einschätzungen sind daher jederzeit einer erneuten, umfassenden Überprüfung zugänglich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,\n2009, Art. 131 N 6 DBG; dies., Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,\n2. A., 2006, § 139 N 7 StG; je mit Hinweisen; BGr, 9. Mai 2005, 2A.747/2004,\nwww.bger.ch = Pra 2006 Nr. 16).\n\n"}