cc) Weiter ist festzuhalten, dass mit der Hauptperson, E, kein Vertrag besteht, obwohl sie seine einzige Sängerin darstellt, eine professionelle Sängerin ist und der Erfolg des Pflichtigen gänzlich von ihrem Erfolg abhängt. Dies lässt jede Art von Professionalität vermissen. Der Pflichtige richtet ihr überdies Honorare aus, in der Steuerperiode z.B. im Betrag von Fr. 40'000.-.