2. Der Pflichtige arbeitet hauptberuflich als Partneranwalt in einer grossen Wirtschaftsanwaltskanzlei in D. Die streitbetroffene, mit dieser Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende, behauptete selbstständige Nebenerwerbstätigkeit des Pflichtigen ist aufgrund der Akten wie folgt zusammenzufassen: