C. Dagegen liess der Pflichtige am 6. April 2011 Beschwerde und Rekurs erheben und an seinen Anträgen gemäss Einsprache festhalten. Zudem beantragte er eine Prozessentschädigung. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/ Rekursantwort vom 29. April 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Am 20. Juni 2011 liess der Pflichtige dazu Stellung nehmen und weitere Unterlagen einreichen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung: