Mit Einschätzungsentscheid vom 27. August 2010 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 und Hinweis des gleichen Tages bzw. Veranlagungsverfügung vom 13. September 2010 betreffend direkte Bundessteuer 2005 eröffnete der Steuerkommissär dem Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. ……...- (satzbestimmend Fr. ………..-; Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. ………..- (satzbestimmend Fr. ……….-; direkte Bundessteuer). Hierbei verwehrte er erneut die Verrechnung des Verlusts aus der "C" mit dem übrigen Einkommen. Den Entscheiden legte er wiederum