{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-59_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_59_rl.pdf", "Checksum": "514dd3e3bf2eec3385f2f00a48d16bda"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.59", "ST.2011.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005 | Partneranwalt einer grossen Wirtschaftsanwaltskanzlei betätigt sich nebenher als Musikproduzent. Er betreut eine einzige Sängerin, für welche er Songs komponiert und Texte schreibt. Für ihre Vermarktung bedient er sich professioneller Partner der Musikbranche. Trotz Erfolg der Sängerin schreibt der Pflichtige über mehrere Jahre hohe Verluste. Eine Liquiditätsplanung und eine Planungserfolgsrechnung und -bilanz gibt es nicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie der Pflichtige jemals auf eine insgesamt ausgeglichene Rechnung kommen will. Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. 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Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. Absprechung der Qualifizierung der Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit. | Art. 18 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG\n\n Nach Kenntnisnahme dieser Erfolge erstaunt es umso mehr, dass der Pflichtige seit Beginn seiner Tätigkeit bis Ende 2005 aus dem ersten Album dennoch bloss\nErträge von rund Fr. 191'000.- erzielte (Fr. 179'700.- gemäss Erfolgsrechnung 2003,\nund Fr. 11'193.- gemäss Erfolgsrechnung 2005). Die Herstellungs- und Promotionskosten für dieses Album betrugen demgegenüber gemäss Erfolgsrechnung 2003 und 2004\ninsgesamt rund Fr. 634'000.- (Herstellung Fr. 90'257.40 + Fr. 11'290.30 sowie Produktion und Promotion [gemäss Erfolgsrechnung 2003] Fr. 532'943.94). Für die zweite CD\nmachten die gesamten Herstellungs- und Promotionskosten bis Ende 2005 rund\nFr. 418'000.- aus (Aufnahme/Promo-Tour 2. Album Fr. 63'703.85 und Promotion [gemäss Erfolgsrechnung 2004] Fr. 354'327.32), während die entsprechenden Erträge\nrund Fr. 137'000.- betrugen (Fr. 89'336.- + Fr. 29'227.- + Fr. 18'344.-).\n\nAuch über die Jahre betrachtet steht die Erfolgsgeschichte seiner Sängerin in\nkeinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg (oder eben Misserfolg) des Pflichtigen\nselber. Die Jahresergebnisse seiner \"C\" entwickelten sich seit Anfang seiner Tätigkeit\nwie folgt:\n\n1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n- 12 -\n\n2003 - Fr. 471'037.-\n2004 - Fr. 501'192.-\n2005 - Fr. 384'607.-\n2006 - Fr. 424'078.-\n2007 - Fr. 562'616.-\n2008 - Fr. 395'435.-\n2009 Fr. 3'892.-.\n\nBei Verlusten von gesamthaft rund Fr. 2'739'000.- in der Zeit bis Ende 2008\nbzw. von einem minimal kleineren Gesamtverlust bis Ende 2009 schlägt sich der Erfolg\nder Sängerin E in der Buchhaltung des Pflichtigen damit in keiner Weise nieder. Das\nArgument der sinkenden Ladenpreise für CD's verfängt dabei nicht, nachdem der\nPflichtige über Produktionsverträge mit einem fest vereinbarten Anteil pro verkaufte CD\nverfügte und dieser nur beim Album \"…\" vom Ladenverkaufspreis abhing. Es ist dem\nPflichtigen nicht zu unterstellen, dass er nicht lieber einen Gewinn als einen Verlust\nhinnehmen möchte. In den obgenannten Zahlen kommt aber überwiegend zum Ausdruck, dass er nicht seinen, sondern primär den Erfolg von E anstrebt. Dies mehr oder\nweniger nach dem Prinzip, \"koste es was es wolle\", was sich u.a. auch in der fehlenden Liquiditätsplanung zeigt. Er ist denn auch gar nicht auf Einkünfte aus seiner Musikproduzententätigkeit angewiesen, da er seine Existenz ausreichend aus seinen Einkünften als Anwalt sichern kann. So ungewiss und schwer kalkulierbar der finanzielle\nErfolg seiner Musikproduzententätigkeit zugestandenermassen ist, so unerheblich\nscheint die Gewinnerzielungskomponente aber auch für ihn selber zu sein. Wenn E die\n– aufgrund beschränkter zeitlicher Ressourcen des Pflichtigen – einzige von ihm \"produzierte\" Künstlerin ist, er seinen eigenen Erfolg gänzlich von ihrem Erfolg abhängig\nmacht, E schliesslich mit der Aufnahme und Wiedergabe seiner Songs beachtliche\nErfolge ausweist und sich bei ihm dennoch massive Verluste einstellen, so ist eine\nwirtschaftliche Ausrichtung seiner Tätigkeit nicht zu erkennen. Es bleibt nur der\nSchluss, dass er sich von anderen, nicht überwiegend ökonomischen Gesichtspunkten\nleiten lässt. Ins Bild passt dabei, dass er im Dezember 2009 ein Angebot der WARNER\nMusic Italia von EUR 500'000.- für die Vermarktung der ersten vier Alben ausschlug.\n\nd) Wer seine Tätigkeit darauf aufbaut, dass das von ihm lancierte \"Produkt\"\nein Jahrhunderterfolg – oder wie es der Pflichtige formuliert ein \"Super-Hit\" – wird, ansonsten seine Investitionen niemals, auch nicht bei doch recht ansehnlichem Erfolg,\nwiedereingebracht werden können, übt seine Tätigkeit nicht nach ökonomischen Ge-\n\n1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n- 13 -\n\n"}