{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-59_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_59_rl.pdf", "Checksum": "514dd3e3bf2eec3385f2f00a48d16bda"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.59", "ST.2011.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005 | Partneranwalt einer grossen Wirtschaftsanwaltskanzlei betätigt sich nebenher als Musikproduzent. Er betreut eine einzige Sängerin, für welche er Songs komponiert und Texte schreibt. Für ihre Vermarktung bedient er sich professioneller Partner der Musikbranche. Trotz Erfolg der Sängerin schreibt der Pflichtige über mehrere Jahre hohe Verluste. Eine Liquiditätsplanung und eine Planungserfolgsrechnung und -bilanz gibt es nicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie der Pflichtige jemals auf eine insgesamt ausgeglichene Rechnung kommen will. Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. 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Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. Absprechung der Qualifizierung der Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit. | Art. 18 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG\n\n 1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n- 10 -\n\nKonzertertrag jedoch nur rund Fr. 80'000.-; dies jeweils ohne Berücksichtigung weiterer\nKosten wie Anteil am Honorar der Sängerin und Promotionskosten. Bemerkenswert ist\ninsbesondere, dass selbst in der Zeit reger Konzerttätigkeit (über 80 Konzerte zwischen Herbst 2007 und Herbst 2008) der Konzertaufwand ein Vielfaches des erzielten\nund nach Massgabe der Akten je realistischerweise erzielbaren Konzertertrags ausmacht. Dieser Umstand spricht nicht für eine gewinnorientierte Ausübung der Tätigkeit.\n\ncc) Weiter ist festzuhalten, dass mit der Hauptperson, E, kein Vertrag besteht,\nobwohl sie seine einzige Sängerin darstellt, eine professionelle Sängerin ist und der\nErfolg des Pflichtigen gänzlich von ihrem Erfolg abhängt. Dies lässt jede Art von Professionalität vermissen. Der Pflichtige richtet ihr überdies Honorare aus, in der Steuerperiode z.B. im Betrag von Fr. 40'000.-. Die Interessen liegen damit offenbar auf Seiten\ndes Pflichtigen und es drängt sich der Schluss auf, dass es dem Pflichtigen nicht\nhauptsächlich um die (eigene) Gewinnerzielung geht, sondern vielmehr darum, dass\nseine Songs aufgenommen und aufgeführt werden und im Speziellen, dass die von\nihm geförderte Sängerin E Erfolg hat. Sein eigenes Fortkommen strebt er dagegen\nganz offenkundig nicht an.\n\ndd) Betreffend Geldrückfluss substanziiert vorgebracht und aktenkundig sind\nGewinnbeteiligungen aus CD-Verkäufen und Song-Downloads im Internet (Verkaufsanteil und Autorenertrag). Die Produktionsverträge mit der G sahen jeweils vor, dass\nder Pflichtige sämtliche Kosten für die CD-Aufnahmen trug (Musiker, Studiokosten,\nMastering) und im Gegenzug sämtliche Rechte am Master übertragen erhielt. Die G\nihrerseits verpflichtete sich jeweils, die CD's zu pressen und in Umlauf zu bringen, sowie die Siae-(Abgabe) zu bezahlen. Im Vertrag vom 26. März 2003 betreffend die CD\n\"…\" und im Vertrag vom 15. Oktober 2004 betreffend die CD \"…\" vereinbarte der\nPflichtige mit der G zudem jeweils eine hälftige Beteiligung an den Promotionskosten\nvon insgesamt EUR 200'000.-. Aufgrund der Produktionsverträge konnte er mit EUR\n1.56 (bzw. für die CD \"…\" EUR 1.67;) pro verkaufte CD \"als return on investment\"\nrechnen. Mit Vertrag vom 14. April 2007 sicherte er sich sodann eine Entschädigung\nvon maximal 26% des Handelspreises des Albums \"…\" zu.\n\nAnlässlich der Besprechung mit dem Steuerkommissär gab der Pflichtige zu\nProtokoll, dass das erste Album (\"…\") ca. 80'000 mal und das zweite ca. 40'000 mal\nhabe verkauft werden können. Das erste Album erzielte denn auch die \"Disco d'oro\".\nDiese CD-Produktion bezeichnet der Pflichtige damit zu Recht als beachtlichen Erfolg.\n\n1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n- 11 -\n\nDamit liegen ansehnliche Verkaufszahlen seiner CD-Produktionen vor. In der\nBeschwerde- bzw. Rekursschrift legt er seinen Leistungsausweis dar. Er hebt dabei\nausführlich hervor, wie erfolgreich die von ihm portierte Sängerin E sei. So habe er\nbereits zwei Goldene Schallplatten entgegennehmen dürfen für den Erfolg nicht nur der\nersten (\"…\", über 80'000 mal verkauft) sondern auch der zweiten CD (\"…\", über 40'000\nmal verkauft). Im Jahr 2006 sei eine Single (\"…\") in Italien in der italienischen Online\nHitparade bis auf Rang … vorgestossen und bei iTunes habe dieser Song in der Hitparade mehr als vier Wochen lang einen Podestplatz belegt. Das nächste Album sei aufgrund dieser Erfolge in Zusammenarbeit mit Warner Music aufgenommen worden. Angesichts der schwierigen Umstände im Musikgeschäft sei der Vertriebsvertrag mit\nWarner Music ein ganz ausserordentlicher Erfolg. Die erwähnte Konzertreihe zwischen\nHerbst 2007 und Herbst 2008 mündete im dritten Album (\"…\", über 40'000 mal verkauft). Auch dafür erhielt der Pflichtige wiederum eine Goldene Schallplatte. Das neuste 2010 produzierte Album (\"…\") sei auf Englisch in den USA aufgenommen und ebenfalls bereits mehr als 40'000 mal verkauft worden. Er werde daher demnächst die vierte\nGoldene Schallplatte erhalten. Im Dezember 2010 sei er auch in den Online Musikvertrieb eingestiegen. Seine Künstlerin habe sodann auch eine bemerkenswerte Medienpräsenz.\n\n"}