{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-59_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_59_rl.pdf", "Checksum": "514dd3e3bf2eec3385f2f00a48d16bda"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.59", "ST.2011.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005 | Partneranwalt einer grossen Wirtschaftsanwaltskanzlei betätigt sich nebenher als Musikproduzent. Er betreut eine einzige Sängerin, für welche er Songs komponiert und Texte schreibt. Für ihre Vermarktung bedient er sich professioneller Partner der Musikbranche. Trotz Erfolg der Sängerin schreibt der Pflichtige über mehrere Jahre hohe Verluste. Eine Liquiditätsplanung und eine Planungserfolgsrechnung und -bilanz gibt es nicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie der Pflichtige jemals auf eine insgesamt ausgeglichene Rechnung kommen will. Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. Absprechung der Qualifizierung der Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit. | Art. 18 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "a0c119fcc5624519cd3729ab99455099", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005 | Partneranwalt einer grossen Wirtschaftsanwaltskanzlei betätigt sich nebenher als Musikproduzent. Er betreut eine einzige Sängerin, für welche er Songs komponiert und Texte schreibt. Für ihre Vermarktung bedient er sich professioneller Partner der Musikbranche. Trotz Erfolg der Sängerin schreibt der Pflichtige über mehrere Jahre hohe Verluste. Eine Liquiditätsplanung und eine Planungserfolgsrechnung und -bilanz gibt es nicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie der Pflichtige jemals auf eine insgesamt ausgeglichene Rechnung kommen will. Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. Absprechung der Qualifizierung der Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit. | Art. 18 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG\n\n 1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n-7-\n\nlusts mit übrigen Einkünften ab. Zur Beweisleistung gehört in erster Linie und in jedem\nFall, dass eine substanziierte Sachdarstellung gegeben wird, die ohne weitere Untersuchung, aber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung, die Beurteilung der massgebenden Qualifikationsfrage ermöglicht. Für die von ihm verfochtene, hinreichend substanziierte Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige beweiskräftige Unterlagen\neinzureichen oder zumindest unter genauer Bezeichnung Beweise anzubieten.\n\n2. Der Pflichtige arbeitet hauptberuflich als Partneranwalt in einer grossen\nWirtschaftsanwaltskanzlei in D. Die streitbetroffene, mit dieser Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende, behauptete selbstständige Nebenerwerbstätigkeit des Pflichtigen ist aufgrund der Akten wie folgt zusammenzufassen:\n\na) Gemäss Beschwerde- bzw. Rekursschrift tritt der Pflichtige neben seiner\nAnwaltstätigkeit als Musikproduzent auf. Er komponiert und textet Songs (dies seine\nKernkompetenz) und versucht, diese erfolgreich zu vermarkten. Er lässt seine Stücke\ndurch die Sängerin E singen. Für die Einspielung (fast ausnahmslos) seiner Musik sowie die Promotion und den Vertrieb der CD's trägt er das volle Risiko. Über die Kooperation mit andern Marktteilnehmern begrenze er sein Risiko. Er arbeite mit einem Arrangeur (F), einem Musikverleger (G), einem Distributor (H) und einem\nKonzertveranstalter (I) zusammen. Hierbei handle es sich allesamt um erfahrene Partner. Insbesondere die G trage erhebliche Investitionen mit. Der Pflichtige arbeite sodann mit weiteren renommierten Partnern zusammen. Die Rolle des Musikproduzenten\nbedeute, dass der Pflichtige in der Produktionskette die kapitalintensivste Tätigkeit\nwahrnehme. Aufgrund der begrenzten finanziellen Möglichkeiten könne er nicht beliebig viele Künstler produzieren. Er habe sich deshalb vernünftigerweise einstweilen auf\neine Künstlerin konzentriert. Sein Erfolg im Markt stehe und falle mit dem Erfolg dieser/seiner Sängerin E. Potentielle Kunden würden ihn später auffinden, sobald er einen\nkommerziellen Erfolg vorweisen könne.\n\nWährend der Pflichtige betonen lässt, dass er die Sängerin nicht bei ihrer Tätigkeit betreue, sondern erst die Voraussetzungen für deren Tätigkeit schaffe, lässt er\nan anderer Stelle genau das Gegenteil ausführen: \"Zudem betreut er die von ihm produzierten Künstler.\". Was er vom einen oder anderen ableiten will, ist nicht klar. So\noder anders steht die Person von E und deren musikalischer Erfolg bei der \"C\" deutlich\nim Vordergrund, sodass sich die Frage nach der Nähe des Pflichtigen zu E aufdrängt.\n\n1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n-8-\n\nDer Pflichtige mochte sich zu seiner Beziehung zu ihr anlässlich der steueramtlichen\nBesprechung nicht äussern. Er gab lediglich bekannt, dass er die Sängerin an einem\nFestival kennengelernt habe. Diese Frage ist insoweit relevant, als sie Hinweis auf die\nMotivierung der Musikproduzententätigkeit des Pflichtigen sein kann. Insbesondere\nbeim Support von künstlerischen oder kulturellen Projekten ist fraglich, ob die Unterstützung aus gewinnorientierten Gesichtspunkten oder nicht vielmehr aus Leidenschaft\nzur Musik und Kunst oder gar zum/zur Künstler/in und damit unter weitgehender Ausblendung ökonomischer Kriterien erfolgt. Je höher die eingesetzten Beträge und die\nerwirtschafteten Verluste, desto mehr drängt sich diese Frage auf. Aufgrund der ihn\ntreffenden Beweislast müsste sich das diesbezügliche Schweigen des Pflichtigen zu\nseinen Ungunsten auswirken. Letztlich kann der Sachverhalt in diesem Punkt jedoch\noffenbleiben, wie zu zeigen sein wird.\n\n"}