{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-59_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_59_rl.pdf", "Checksum": "514dd3e3bf2eec3385f2f00a48d16bda"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.59", "ST.2011.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005 | Partneranwalt einer grossen Wirtschaftsanwaltskanzlei betätigt sich nebenher als Musikproduzent. Er betreut eine einzige Sängerin, für welche er Songs komponiert und Texte schreibt. Für ihre Vermarktung bedient er sich professioneller Partner der Musikbranche. Trotz Erfolg der Sängerin schreibt der Pflichtige über mehrere Jahre hohe Verluste. Eine Liquiditätsplanung und eine Planungserfolgsrechnung und -bilanz gibt es nicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie der Pflichtige jemals auf eine insgesamt ausgeglichene Rechnung kommen will. Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. 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Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. Absprechung der Qualifizierung der Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit. | Art. 18 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG\n\n Die Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 18 Abs. 1 des Steuergesetzes vom\n8. Juni 1997 (StG) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden von\ndiesen Einkünften gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG bzw. § 27 Abs. 1 StG die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Verluste aus einer solchen Tätigkeit können mit übrigen Einkünften verrechnet werden (vgl. zum sogenannten Nettoprinzip: Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a,\n2. A., 2008, Art. 25 N 5 DBG).\n\n1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n-4-\n\nAbzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbstständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf die notwendigen Ausgaben soll lediglich bewirken, dass der Abzug nur für jene Auslagen gestattet wird, die\neinen geschäftlichen Grund haben, und dass alle Aufwendungen unberücksichtigt bleiben, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung eines Selbstständigerwerbenden zusammenhängen. In der Einschätzungspraxis wird weniger auf die Zumutbarkeit\nder Vermeidung abgestellt, sondern vielmehr darauf, ob der Aufwand geschäftsmässig\nbegründet ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009,\nArt. 27 N 4 und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006,\n§ 27 N 3 StG).\n\nIn jedem Fall erfordert der Abzug, dass die Tätigkeit, welcher der betreffende\nAufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von\nArt. 18 DBG bzw. § 18 StG darstellt (StRK I, 18. März 1993 = StE 1995 B 23. 1 Nr. 30\n= ZStP 1993, 107).\n\nb) Die Rechtsprechung umschreibt die selbstständige Erwerbstätigkeit zusammenfassend wie folgt: aa) Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat auf eigenes Risiko zu erfolgen; bb) Der Steuerpflichtige hat in seiner Tätigkeit Arbeitskraft und Kapital\neinzusetzen; cc) Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat in einer von ihm selber frei bestimmten Organisation zu erfolgen; dd) Jedes Streben im wirtschaftlichen Bereich zielt\nauf die Erzielung eines Gewinns und auf die Vermeidung eines Verlusts ab (Merkmal\nder Gewinnerzielungsabsicht); ee) Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt schliesslich nur vor, wenn der Steuerpflichtige in einer qualifizierten, d .h. planmässigen und\nanhaltenden (nachhaltigen), Weise am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbstständige Erwerbstätigkeit unter Umständen bereits aufgrund eines einzigen Kriteriums zu bejahen\n(BGr, 29. Juli 2011, 2C_766/2010 und BGE 125 II 113; anderer Meinung bislang das\nVerwaltungsgericht, VGr, 25. August 2010, SB.2010.00056, www.vgrzh.ch, E. 2.4 f.).\n\nc) Abzugrenzen ist die selbstständige Erwerbstätigkeit insbesondere von der\nLiebhaberei bzw. dem Hobby. Die steuerrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als\nselbstständiger Erwerb im dargelegten Sinn oder als Liebhaberei hängt grundsätzlich\ndavon ab, ob sie ausschliesslich oder vorwiegend im Hinblick auf die Erzielung eines\nErwerbseinkommens ausgeübt wird (BGr, 2. Oktober 1992, NStP 1993, 7, E. 2b; Raoul\n\n1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n-5-\n\nOberson, Les pertes commerciales fiscalement déductibles, ASA 48, 113). Unterscheidungskriterium ist also der Beweggrund für die Ausübung der Tätigkeit. Es handelt sich\ndabei um ein subjektives Kriterium, auf dessen Vorhandensein nur durch Indizien\n(nämlich erkennbare Umstände) geschlossen werden kann (StE 1999 B 23.1 Nr. 42).\nEine zusätzliche Erschwernis liegt darin, dass es Grenzfälle gibt, bei denen sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden, wobei das Schwergewicht auf der einen oder\nanderen Seite liegen kann.\n\nEine fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen aus der betreffenden\nTätigkeit als solcher ergeben, weil diese als Basis für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der Art des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf kommerzieller Methode beruht. Gerade bei künstlerischen\nTätigkeiten steht vielfach nicht die Erzielung eines kalkulierbaren Ertrags, sondern die\nLiebe zur Kunst im Vordergrund (StE 2006 B 23.1 Nr. 61).\n\n"}