{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-59_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_59_rl.pdf", "Checksum": "514dd3e3bf2eec3385f2f00a48d16bda"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.59", "ST.2011.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005 | Partneranwalt einer grossen Wirtschaftsanwaltskanzlei betätigt sich nebenher als Musikproduzent. Er betreut eine einzige Sängerin, für welche er Songs komponiert und Texte schreibt. Für ihre Vermarktung bedient er sich professioneller Partner der Musikbranche. Trotz Erfolg der Sängerin schreibt der Pflichtige über mehrere Jahre hohe Verluste. Eine Liquiditätsplanung und eine Planungserfolgsrechnung und -bilanz gibt es nicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie der Pflichtige jemals auf eine insgesamt ausgeglichene Rechnung kommen will. Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. 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Vertraglich hat er sich lediglich bescheidene Beteiligungen aus dem Erlös von CD-Verkäufen und Online-Downloads gesichert. Persönliche Beziehung zur Sängerin unklar. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv nicht zu erkennen und die Liebhaberkomponente überwiegt. Absprechung der Qualifizierung der Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit. | Art. 18 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 DBG; § 18 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n\nEntscheid\n\n31. August 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\nA,\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\nvertreten durch B,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A deklarierte in der Steuererklärung 2005 nebst Einkünften aus seiner Tätigkeit als Partner einer grossen Wirtschaftsanwaltskanzlei von Fr. ……….- sowie einem unselbstständigen Nebenerwerb von Fr. ………..- aus Honoraren als Verwaltungsrat einen Verlust seiner Einzelunternehmung \"C\" in der Höhe von Fr. 384'607.-.\n\nMit Auflage vom 27. März 2009 forderte der Steuerkommissär vom Pflichtigen\neinen vollständigen Businessplan der \"C\" (inkl. Planungserfolgsrechnung, erwartete\nEinnahmen mit Angabe der dafür getroffenen Annahme, Planbilanzen, Liquiditäts- und\nInvestitionsplan, Kapitalbedarf und -verwendung, Kapitalherkunft, erwartete Rendite)\nein. Sodann ersuchte er um einen detaillierten Bericht sowie eine Zeittabelle für die\nDarlegung des zeitlichen Aufwands der Einzelunternehmung. Weiter verlangte er eine\ndetaillierte schriftliche Aufzeichnung der Marketing-Strategie. Der Pflichtige liess hierzu\nam 15. April 2009 Stellung nehmen und verschiedene Unterlagen, darunter zahlreiche\nCD's, einreichen.\n\nAm 11. November 2009 liess der Steuerkommissär dem Pflichtigen einen Ver-\nanlagungs- und einen Einschätzungsvorschlag für die Steuerperiode 2005 zukommen,\nwobei er den Verlust der Einzelunternehmung aufrechnete. In einem Begleitschreiben\nbegründete er die Aufrechnung. Der Pflichtige liess hierauf erklären, dass er an der\nsteuerlichen Anerkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit festhalte. Zudem bat er\num einen Besprechungstermin. Am 3. Februar 2010 fand eine Besprechung zwischen\ndem Pflichtigen, dessen Vertreter und dem Steuerkommissär statt. Am 19. Februar 2010 bat der Steuerkommissär den Pflichtigen um die Beantwortung weiterer Fragen. Mit Eingabe vom 29. März 2010 liess dieser dazu Stellung nehmen und weitere\nUnterlagen einreichen.\n\nMit Einschätzungsentscheid vom 27. August 2010 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 und Hinweis des gleichen Tages bzw. Veranlagungsverfügung\nvom 13. September 2010 betreffend direkte Bundessteuer 2005 eröffnete der Steuerkommissär dem Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. ……...- (satzbestimmend Fr. ………..-; Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. ………..- (satzbestimmend\nFr. ……….-; direkte Bundessteuer). Hierbei verwehrte er erneut die Verrechnung des\nVerlusts aus der \"C\" mit dem übrigen Einkommen. Den Entscheiden legte er wiederum\n\n1 DB.2011.59\n1 ST.2011.89\n-3-\n\nein Begleitschreiben mit einer Begründung für die Aberkennung der selbstständigen\nNebenerwerbstätigkeit bei.\n\nB. Am 27. September 2010 liess der Pflichtige hiergegen Einsprache erheben\nund die Einschätzung bzw. Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. ………….- (satzbestimmend Fr. ………..-; Staats- und Gemeindesteuern) bzw.\nFr. ………….- (satzbestimmend Fr. …………..-; direkte Bundessteuer) beantragen. Der\nVerlust aus seiner selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit sei vollumfänglich zu berücksichtigen. Mit Entscheiden vom 7. März 2011 wies das kantonale Steueramt die\nEinsprachen ab.\n\nC. Dagegen liess der Pflichtige am 6. April 2011 Beschwerde und Rekurs erheben und an seinen Anträgen gemäss Einsprache festhalten. Zudem beantragte er\neine Prozessentschädigung. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/\nRekursantwort vom 29. April 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Am\n20. Juni 2011 liess der Pflichtige dazu Stellung nehmen und weitere Unterlagen einreichen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\n"}