Somit können die Pauschalspesen von Fr. 18‘000.- nicht als besondere Berufskosten im Sinn der ExpaV und der Richtlinien zum Abzug zugelassen werden. Ebenso verbietet sich mangels nachgewiesener Kosten ein Berufskostenabzug gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBG und § 26 Abs. 1 StG, was zur Abweisung der Rechtsmittel führt. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rekurs wird abgewiesen […]