d) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Pflichtige überhaupt zur Erledigung eines konkreten Projekts von der C AG angestellt und an die D AG ausgeliehen wurde und dabei namentlich auch das Erfordernis der Befristung wirklich ernsthaft vereinbart war. Schlüssig lässt sich diese Frage vorliegend nicht beantworten, weil die Pflichtige einerseits zur Art und Dauer des Projekts bei der D AG keine Angaben machte und andererseits die maximale Projektdauer von fünf Jahren seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Zeitpunkt der Ergreifung der Rechtsmittel noch nicht abgelaufen war.