Diese enge Auslegung der ExpaV und der Richtlinien im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird auch von der eidgenössischen Steuerverwaltung geteilt. Sie ist umso mehr angezeigt, weil die Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2007 (2 ST.2006.63, StE 2008 B 22.3 Nr. 94) die vom EFD und vom kantonalen Steueramt erlassenen Regelwerke in der bestehenden Form für gesetz- und verfassungswidrig erklärte und die Einschätzungsbehörden seither keine Anstalten trafen, von dieser gesetzwidrigen Praxis abzurücken.