Vielmehr hat sich die Pflichtige laut eigener Sachdarstellung – aus welchen Gründen auch immer – von sich aus um eine vorübergehende Arbeitsstelle in der Schweiz bemüht. Nicht jede Person, die vom Ausland herkommend in der Schweiz eine befristete Erwerbstätigkeit aufnimmt und dabei den formellen Wohnsitz im Ausland beibehält, gilt als Expatriate. Somit ist der Würdigung des kantonalen Steueramts beizutreten, dass der Pflichtigen im vorliegenden Fall der Expatriate-Status nicht zukommt. Diese enge Auslegung der ExpaV und der Richtlinien im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird auch von der eidgenössischen Steuerverwaltung geteilt.