Im vorliegenden Fall habe die Pflichtige dagegen nur einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen worden, der in der Folge mehrmals jeweils um sechs Monate verlängert worden sei. Die mehrmalige kurzfristige Vertragsverlängerung komme nicht dem Abschluss eines neuen Vertrags gleich und deute abgesehen davon auch nicht auf einen dauernden Aufenthalt (d.h. über den Rahmen von maximal fünf Jahren hinaus) hin. Das Verwaltungsgericht habe den Kreis der zum Abzug besonderer Berufskosten berechtigten Personen “zur Hauptsache“ auf Unselbständige begrenzt, die von einem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt worden seien.