b) Die Pflichtige vertritt die Auffassung, dass der zitierte Verwaltungsgerichtsentscheid die Abzugsfähigkeit der von ihr geltend gemachten pauschalen Berufskosten nicht ausschliesse. Denn der vorliegende Sachverhalt decke sich in keiner Weise mit dem vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall. Im früher beurteilten Fall habe der vom Ausland in die Schweiz gezogene Informatikspezialist drei Arbeitsverträge mit drei verschiedenen Arbeitgebern abgeschlossen. Dabei seien zumindest die beiden letzten Arbeitsverträge mit einer im Inland ansässigen Person abgeschlossen worden.