2. a) Die Pflichtige ist unbestrittenermassen eine Spezialistin im Sinn von Art. 1 ExpaV und Rz. 4 der Richtlinien. Sie war bisher in ihrem Heimat- bzw. Wohnsitzstaat und weiteren Staaten bei verschiedenen Firmen immer in unselbständiger Stellung erwerbstätig. Dagegen erfüllt sie die weitere Voraussetzung, dass sie von einem ausländischen Arbeitgeber zur Erfüllung einer zeitlich befristeten Aufgabe in die Schweiz entsandt worden sei, nicht. Gemäss eigenen Aussagen bemühte sich die Pflichtige vielmehr von sich aus um einen neuen Arbeitseinsatz und wurde in der Schweiz fündig. Dass sie das Ausland geradezu bevorzugte, ergibt sich aus ihrem Bewerbungsschreiben.