Analoge Abzugsmöglichkeiten bestehen aufgrund der Richtlinien des kantonalen Steueramts über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999 (Richtlinien) bei den Staats- und Gemeindesteuern (Richtlinien, Rz. 10 ff.).