Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte und Spezialisten (sog. Expatriates) können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weitere Berufskosten abziehen. Dazu gehören gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. Oktober 2000 über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundesteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (ExpaV) bei 2 DB.2011.54 2 ST.2011.84 -4-