b), die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Aufwendungen (lit. c) sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d) vom Reineinkommen abziehen. Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a - c haben das Eidgenössische Finanzdepartement und die Finanzdirektion Pauschalansätze festgelegt. Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte und Spezialisten (sog. Expatriates) können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen weitere Berufskosten abziehen.