B. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt nach Durchführung einer Untersuchung mit Einspracheentscheiden vom 11. März 2011 ab. Zur Begründung führte es zur Hauptsache aus, dass die Pflichtige nicht nachzuweisen vermochte, dass sie von einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sei bzw. vor Antritt ihrer Tätigkeit im Ausland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Damit komme der Pflichtigen der Expatriate-Status nicht zu und ein besonderer Berufskostenabzug unter diesem Titel nicht in Frage.