{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-54_2012-04-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_54_nj.pdf", "Checksum": "c61cd61b96b0c18e70c4c13248e0bfcc"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.54", "ST.2011.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Berufskosten von Expatriates. Pauschalspesen.\nDa die Pflichtige mit Wohnsitz und bisheriger unselbständiger Berufstätigkeit in Grossbritannien nicht von einem ausländischen Arbeitgeber für eine befristete Tätigkeit als Informatikspezialistin in die Schweiz entsandt wurde, sondern sich bei einer international ausgerichteten Personalverleiherin von sich aus um eine befristete Tätigkeit in der Schweiz bemühte, kommt ihr der Expatriate-Status nicht zu, so dass unter diesem Titel keine pauschalen Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. | Art. 16, 26 DBG; §§ 16, 26 StG: ExpaV; Expatriate-Richtlinien"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "21663eec888897ca104f66e54d315c30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Berufskosten von Expatriates. Pauschalspesen.\nDa die Pflichtige mit Wohnsitz und bisheriger unselbständiger Berufstätigkeit in Grossbritannien nicht von einem ausländischen Arbeitgeber für eine befristete Tätigkeit als Informatikspezialistin in die Schweiz entsandt wurde, sondern sich bei einer international ausgerichteten Personalverleiherin von sich aus um eine befristete Tätigkeit in der Schweiz bemühte, kommt ihr der Expatriate-Status nicht zu, so dass unter diesem Titel keine pauschalen Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. | Art. 16, 26 DBG; §§ 16, 26 StG: ExpaV; Expatriate-Richtlinien\n\n d) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Pflichtige überhaupt zur\nErledigung eines konkreten Projekts von der C AG angestellt und an die D AG ausgeliehen wurde und dabei namentlich auch das Erfordernis der Befristung wirklich ernsthaft vereinbart war. Schlüssig lässt sich diese Frage vorliegend nicht beantworten, weil\ndie Pflichtige einerseits zur Art und Dauer des Projekts bei der D AG keine Angaben\nmachte und andererseits die maximale Projektdauer von fünf Jahren seit Aufnahme\nder Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Zeitpunkt der Ergreifung der Rechtsmittel noch\nnicht abgelaufen war. Die notorische Tatsache, dass bei Unternehmen wie der D AG\nimmer ein Bedarf an qualifizierten Informatikspezialisten besteht und die Pflichtige im\nZeitpunkt der Rechtsmittelergreifung bald schon vier Jahre am gleichen Projekt arbeitete und ein Ende des Projekts zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht absehbar war,\nerweckt an der rechtsgeschäftlichen Bedeutung der bei Arbeitsbeginn vereinbarten\nBefristung von sieben Monaten mit darauf folgenden Verlängerungen um jeweils weite-\n\n2 DB.2011.54\n2 ST.2011.84\n-7-\n\nre sechs Monate erhebliche Zweifel, welche die für steuermindernde Tatsachen beweisbelastete Pflichtige nicht ausräumen konnte.\n\nSomit können die Pauschalspesen von Fr. 18‘000.- nicht als besondere Berufskosten im Sinn der ExpaV und der Richtlinien zum Abzug zugelassen werden.\nEbenso verbietet sich mangels nachgewiesener Kosten ein Berufskostenabzug gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBG und § 26 Abs. 1 StG, was zur Abweisung der Rechtsmittel führt.\n\n3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen\n[…]\n\n2 DB.2011.54\n2 ST.2011.84\n"}