{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-54_2012-04-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_54_nj.pdf", "Checksum": "c61cd61b96b0c18e70c4c13248e0bfcc"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.54", "ST.2011.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Berufskosten von Expatriates. Pauschalspesen.\nDa die Pflichtige mit Wohnsitz und bisheriger unselbständiger Berufstätigkeit in Grossbritannien nicht von einem ausländischen Arbeitgeber für eine befristete Tätigkeit als Informatikspezialistin in die Schweiz entsandt wurde, sondern sich bei einer international ausgerichteten Personalverleiherin von sich aus um eine befristete Tätigkeit in der Schweiz bemühte, kommt ihr der Expatriate-Status nicht zu, so dass unter diesem Titel keine pauschalen Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. | Art. 16, 26 DBG; §§ 16, 26 StG: ExpaV; Expatriate-Richtlinien"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "21663eec888897ca104f66e54d315c30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Berufskosten von Expatriates. Pauschalspesen.\nDa die Pflichtige mit Wohnsitz und bisheriger unselbständiger Berufstätigkeit in Grossbritannien nicht von einem ausländischen Arbeitgeber für eine befristete Tätigkeit als Informatikspezialistin in die Schweiz entsandt wurde, sondern sich bei einer international ausgerichteten Personalverleiherin von sich aus um eine befristete Tätigkeit in der Schweiz bemühte, kommt ihr der Expatriate-Status nicht zu, so dass unter diesem Titel keine pauschalen Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. | Art. 16, 26 DBG; §§ 16, 26 StG: ExpaV; Expatriate-Richtlinien\n\n b) Die Pflichtige vertritt die Auffassung, dass der zitierte Verwaltungsgerichtsentscheid die Abzugsfähigkeit der von ihr geltend gemachten pauschalen Berufskosten\nnicht ausschliesse. Denn der vorliegende Sachverhalt decke sich in keiner Weise mit\ndem vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall. Im früher beurteilten Fall habe der vom\nAusland in die Schweiz gezogene Informatikspezialist drei Arbeitsverträge mit drei verschiedenen Arbeitgebern abgeschlossen. Dabei seien zumindest die beiden letzten\nArbeitsverträge mit einer im Inland ansässigen Person abgeschlossen worden. Unter\ndiesen Umständen sei der Expatriate-Status bei den beiden letzten Arbeitsverträgen\nnicht mehr vorhanden gewesen, weil die betreffende Person nicht aus ihrer Heimat\nherausgelöst worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Pflichtige dagegen nur einen\nArbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen worden, der in der Folge mehrmals jeweils um sechs Monate verlängert worden sei. Die mehrmalige kurzfristige\nVertragsverlängerung komme nicht dem Abschluss eines neuen Vertrags gleich und\ndeute abgesehen davon auch nicht auf einen dauernden Aufenthalt (d.h. über den\nRahmen von maximal fünf Jahren hinaus) hin. Das Verwaltungsgericht habe den Kreis\nder zum Abzug besonderer Berufskosten berechtigten Personen “zur Hauptsache“ auf\nUnselbständige begrenzt, die von einem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend\nin die Schweiz entsandt worden seien. Mit der Formulierung „zur Hauptsache“ lasse\ndas Verwaltungsgericht aber zu, dass nebensächlich auch solche Spezialisten Expatriates, d.h. aus dem Heimatland herausgelöste Personen seien, die unter Beibehaltung\nihres Wohnsitzes im Heimatland nur vorübergehend in der Schweiz tätig seien. Im\nIT-Bereich sei es durchaus üblich, Spezialisten für kurzfristige Einsätze weltweit über\ninternational tätige Personalverleiher zu suchen und auf diese Weise die in der\nSchweiz fehlenden Fachkräfte für kurzfristige Einsätze mit Spezialisten aus dem Ausland zu besetzen. Dass die Vermittlung über lokale Temporärfirmen abgewickelt werde, sei mit den nationalen Vorschriften für die Vermittlung von Arbeitskräften sowie mit\ndem Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht im Einsatzland begründet. Demzufolge seien mit der Pflichtigen auch solche Spezialisten als Expatriates zu qualifizieren,\ndie typischerweise über Personalverleiher für kurzfristige Aufträge in die Schweiz ge-\n\n2 DB.2011.54\n2 ST.2011.84\n-6-\n\nholt würden. Bis anhin sei die besondere Berufskostenregelung für Expatriates auch\nstets in diesem Sinn angewendet worden.\n\nc) Ungeachtet aller Unterschiede zwischen dem vorliegenden und dem vom\nVerwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt übersieht die Pflichtige bei ihrer Argumentation, dass der von ihr geschilderte Nebenfall hier nicht vorliegt, weil sie nicht von einer international tätigen Personalverleiherin über eine schweizerische Filiale gesucht\nund für einen kurzfristigen Einsatz in die Schweiz geholt worden ist. Vielmehr hat sich\ndie Pflichtige laut eigener Sachdarstellung – aus welchen Gründen auch immer – von\nsich aus um eine vorübergehende Arbeitsstelle in der Schweiz bemüht. Nicht jede Person, die vom Ausland herkommend in der Schweiz eine befristete Erwerbstätigkeit aufnimmt und dabei den formellen Wohnsitz im Ausland beibehält, gilt als Expatriate.\nSomit ist der Würdigung des kantonalen Steueramts beizutreten, dass der Pflichtigen\nim vorliegenden Fall der Expatriate-Status nicht zukommt. Diese enge Auslegung der\nExpaV und der Richtlinien im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird\nauch von der eidgenössischen Steuerverwaltung geteilt. Sie ist umso mehr angezeigt,\nweil die Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2007 (2\nST.2006.63, StE 2008 B 22.3 Nr. 94) die vom EFD und vom kantonalen Steueramt\nerlassenen Regelwerke in der bestehenden Form für gesetz- und verfassungswidrig\nerklärte und die Einschätzungsbehörden seither keine Anstalten trafen, von dieser gesetzwidrigen Praxis abzurücken.\n\n"}