{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-54_2012-04-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_54_nj.pdf", "Checksum": "c61cd61b96b0c18e70c4c13248e0bfcc"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.54", "ST.2011.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Berufskosten von Expatriates. Pauschalspesen.\nDa die Pflichtige mit Wohnsitz und bisheriger unselbständiger Berufstätigkeit in Grossbritannien nicht von einem ausländischen Arbeitgeber für eine befristete Tätigkeit als Informatikspezialistin in die Schweiz entsandt wurde, sondern sich bei einer international ausgerichteten Personalverleiherin von sich aus um eine befristete Tätigkeit in der Schweiz bemühte, kommt ihr der Expatriate-Status nicht zu, so dass unter diesem Titel keine pauschalen Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. | Art. 16, 26 DBG; §§ 16, 26 StG: ExpaV; Expatriate-Richtlinien"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "21663eec888897ca104f66e54d315c30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Berufskosten von Expatriates. Pauschalspesen.\nDa die Pflichtige mit Wohnsitz und bisheriger unselbständiger Berufstätigkeit in Grossbritannien nicht von einem ausländischen Arbeitgeber für eine befristete Tätigkeit als Informatikspezialistin in die Schweiz entsandt wurde, sondern sich bei einer international ausgerichteten Personalverleiherin von sich aus um eine befristete Tätigkeit in der Schweiz bemühte, kommt ihr der Expatriate-Status nicht zu, so dass unter diesem Titel keine pauschalen Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. | Art. 16, 26 DBG; §§ 16, 26 StG: ExpaV; Expatriate-Richtlinien\n\n 1. a) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen sowie die allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] und § 25 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997\n[StG]). Dazu gehören u.a. die Berufskosten. Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG und § 26\nAbs. 1 StG können Unselbständigerwerbende als Berufskosten insbesondere die notwendigen Auslagen für den Arbeitsweg (lit. a), die notwendigen Mehrkosten auswärtiger Verpflegung (lit. b), die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Aufwendungen (lit. c) sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und\nUmschulungskosten (lit. d) vom Reineinkommen abziehen. Für die Berufskosten nach\nAbs. 1 lit. a - c haben das Eidgenössische Finanzdepartement und die Finanzdirektion\nPauschalansätze festgelegt. Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte\nund Spezialisten (sog. Expatriates) können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen\nweitere Berufskosten abziehen. Dazu gehören gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung\ndes Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. Oktober 2000 über den Abzug\nbesonderer Berufskosten bei der direkten Bundesteuer von vorübergehend in der\nSchweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (ExpaV) bei\n\n2 DB.2011.54\n2 ST.2011.84\n-4-\n\nExpatriates, die im Ausland wohnhaft sind, die üblichen Reisekosten zwischen dem\nausländischen Wohnsitz und der Schweiz, die notwendigen Kosten der Unterkunft in\nder Schweiz und die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener\nBeibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland (lit. a - c), wobei diese Kosten mit\neinem Pauschalbetrag von monatlich Fr. 1‘500.- geltend gemacht werden können\n(Art. 4 ExpaV). Analoge Abzugsmöglichkeiten bestehen aufgrund der Richtlinien des\nkantonalen Steueramts über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom\n23. Dezember 1999 (Richtlinien) bei den Staats- und Gemeindesteuern (Richtlinien,\nRz. 10 ff.).\n\nb) Expatriates im Sinn dieser Ausführungserlasse sind leitende Angestellte,\ndie von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, oder Spezialisten aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Als solche gelten Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem\nWohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende erwerbstätig sind (Art. 1\nAbs. 1 ExpaV; Richtlinien Rz. 2 und 4). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bei unselbständig erwerbstätigen Personen zur Hauptsache jene leitenden Angestellten und\nSpezialisten als Expatriates gelten, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber in die\nSchweiz entsandt worden sind, also von diesem veranlasst wurden, in der Schweiz\ntätig zu sein (VGr, 16. April 2008, SB.2007.00120, www.vgrzh.ch).\n\n2. a) Die Pflichtige ist unbestrittenermassen eine Spezialistin im Sinn von\nArt. 1 ExpaV und Rz. 4 der Richtlinien. Sie war bisher in ihrem Heimat- bzw. Wohnsitzstaat und weiteren Staaten bei verschiedenen Firmen immer in unselbständiger Stellung erwerbstätig. Dagegen erfüllt sie die weitere Voraussetzung, dass sie von einem\nausländischen Arbeitgeber zur Erfüllung einer zeitlich befristeten Aufgabe in die\nSchweiz entsandt worden sei, nicht. Gemäss eigenen Aussagen bemühte sich die\nPflichtige vielmehr von sich aus um einen neuen Arbeitseinsatz und wurde in der\nSchweiz fündig. Dass sie das Ausland geradezu bevorzugte, ergibt sich aus ihrem Bewerbungsschreiben. In ihrer Stellungnahme zum ausdrücklich verlangten Nachweis\nihrer vorübergehenden Entsendung aus dem Ausland in die Schweiz behauptete sie\n\n2 DB.2011.54\n2 ST.2011.84\n-5-\n\nsodann nichts Gegenteiliges, geschweige denn legte sie entsprechende Dokumente\nvor. Aufgrund des zitierten Verwaltungsgerichtsentscheids qualifiziert sie bei dieser\nSachlage nicht als Expatriate im dargelegten Sinn. Somit können unter diesem Rechtstitel keine besonderen Berufskosten von den steuerbaren Einkünften, wozu u.a. Spesenentschädigungen gehören (RB 1980 Nr. 35), abgezogen werden können.\n\n"}