{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-54_2012-04-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_54_nj.pdf", "Checksum": "c61cd61b96b0c18e70c4c13248e0bfcc"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.54", "ST.2011.84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Berufskosten von Expatriates. Pauschalspesen.\nDa die Pflichtige mit Wohnsitz und bisheriger unselbständiger Berufstätigkeit in Grossbritannien nicht von einem ausländischen Arbeitgeber für eine befristete Tätigkeit als Informatikspezialistin in die Schweiz entsandt wurde, sondern sich bei einer international ausgerichteten Personalverleiherin von sich aus um eine befristete Tätigkeit in der Schweiz bemühte, kommt ihr der Expatriate-Status nicht zu, so dass unter diesem Titel keine pauschalen Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. | Art. 16, 26 DBG; §§ 16, 26 StG: ExpaV; Expatriate-Richtlinien"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "21663eec888897ca104f66e54d315c30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.04.2012 DB.2011.54\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Berufskosten von Expatriates. Pauschalspesen.\nDa die Pflichtige mit Wohnsitz und bisheriger unselbständiger Berufstätigkeit in Grossbritannien nicht von einem ausländischen Arbeitgeber für eine befristete Tätigkeit als Informatikspezialistin in die Schweiz entsandt wurde, sondern sich bei einer international ausgerichteten Personalverleiherin von sich aus um eine befristete Tätigkeit in der Schweiz bemühte, kommt ihr der Expatriate-Status nicht zu, so dass unter diesem Titel keine pauschalen Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind. | Art. 16, 26 DBG; §§ 16, 26 StG: ExpaV; Expatriate-Richtlinien\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.54\n2 ST.2011.84\n\nEntscheid\n\n23. April 2012\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Stadt Zürich,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend die Pflichtige) ist eine Informatikspezialistin mit Hochschulabschluss in der IT Wissenschaft und Mathematik und arbeitete von 1988 bis März\n2007 im Rahmen verschiedener meist kurzfristiger Projekte bei diversen Firmen im\nangelsächsischen Raum. Sie hatte und hat gemäss ihrer Darstellung Wohnsitz in\nGrossbritannien und besitzt in B/GB ein Einfamilienhaus. Von ihrem Wohnort aus bemühte sie sich im Mai 2007 um einen neuen Projekteinsatz. Am 8. Juni 2007 schloss\nsie mit der Personalverleihfirma C AG, Zürich, einen bis 31. Dezember 2007 befristeten\nArbeitsvertrag ab und wurde ab 4. Juni 2007 der D AG ausgeliehen. Dort arbeitete sie\nim Rahmen eines bestimmten Projekts als IT System Entwicklerin (Oracle Developer).\nIn der Folge wurde dieses Arbeitsverhältnis unter Beibehaltung ihres Einsatzorts bei\nder D AG über den 19. Januar 2011 hinaus wiederholt verlängert. In der Steuerperiode\n2008 erhielt sie für ihre Tätigkeit bei der D AG neben einem fixen Gehalt „Pauschalspesen Expatriates“ in Höhe von Fr. 18‘000.-, welche sie in ihrer Steuererklärung 2008\nnicht bei den Einkünften deklarierte und somit sinngemäss als besondere Berufskosten\ngeltend machte. Im Einschätzungsentscheid vom 15. Oktober 2010 betreffend die\nStaats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, rechnete das kantonale Steueramt\ndie gesamte Expatriatezulage als steuerbares Erwerbseinkommen auf und schätzte sie\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 174‘100.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 112‘000.- (zum Satz von Fr. 193‘000.-) ein. Am 20. Januar 2011 erging\neine entsprechende Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 174‘800.-\n\nB. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt nach\nDurchführung einer Untersuchung mit Einspracheentscheiden vom 11. März 2011 ab.\nZur Begründung führte es zur Hauptsache aus, dass die Pflichtige nicht nachzuweisen\nvermochte, dass sie von einem ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt\nworden sei bzw. vor Antritt ihrer Tätigkeit im Ausland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Damit komme der Pflichtigen der Expatriate-Status nicht zu und\nein besonderer Berufskostenabzug unter diesem Titel nicht in Frage.\n\n2 DB.2011.54\n2 ST.2011.84\n-3-\n\nC. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 5. April 2011 beantragte die Pflichtige,\ndie besonderen Berufskosten für Expatriates im Pauschalbetrag von Fr. 18‘000.- zu\ngewähren und dementsprechend die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer 2008\nsowie für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, abzuändern.\n\nIn seiner Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 27. April 2011 schloss das kantonale\nSteueramt auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Gleiches beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 11. Mai 2011 bezüglich der direkten Bundessteuer 2008.\n\nAuf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n"}