5. Das vom Steuerrekursgericht durchgeführte Beweisverfahren hat damit ergeben, dass die der Pflichtigen von der C AG ausgerichtete Entschädigung im Drittoder Fremdvergleich insofern nicht zu beanstanden ist, als sie sich jedenfalls nicht als zu tief erweist. Eine Gewinnvorwegnahme im Sinn eines Einnahmeverzichts der Pflichtigen zugunsten der Schwestergesellschaft bzw. der gemeinsamen Holdinggesellschaft bzw. der diese beherrschenden drei natürlichen Personen als Folge einer zu tiefen Entschädigung für die Tätigkeit der Pflichtigen als Portfolio-Managerin liegt nicht vor. 6. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs.