Festzuhalten ist daher lediglich, dass das vom Gutachter gefundene Resultat einer Überprüfung durch Anwendung der vom kantonalen Steueramt favorisierten Profit-Split Methode standhält und daher insofern als verlässlich erscheint. Die Pflichtige schliesst sich den Überlegungen des Gutachters – naheliegenderweise – an (R-act. 63). Das kantonale Steueramt hat sich dazu zwar geäussert, jedoch ist auf seine Stellungnahme vom 20. Mai 2015 (R-act. 64) – wie erwähnt – wegen Verspätung nicht einzugehen bzw. Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen. Demnach ist auf das Gutachten als Beweismittel abzustellen.