Einschränkungen bei einzelnen Vergleichskriterien will er allenfalls mit Anpassungsrechnungen oder einer Ermittlung einer Bandbreite aus eingeschränkt vergleichbaren Werten begegnen. Der vom kantonalen Steueramt vertretenen Profit-Split Methode erteilt er eine Absage, weil er bei den beteiligten Parteien – Pflichtige und C AG – keine einzigartigen (wertvollen) Beiträge zur Leistungserbringung ortet.