Diese Zusatzfragen beschlagen einerseits die vom Gutachter ohnehin vorab durchzuführende Funk- tions- (und Risiko-)analyse bei der Pflichtigen und der C AG, die von diesem zu erörternden Grundsätze bei Anwendung der Preisvergleichsmethode, sowie andrerseits die vom kantonalen Steueramt verfochtene Profit-Split Methode. Ebenfalls zugelassen wurde die Ergänzungsfrage der Pflichtigen in der Eingabe vom 6. Juni 2011 (R- act. 15) nach der Bandbreite der marktkonformen Entschädigungen, die für die von ihr erbrachten Dienstleistungen in der Anlagefondsindustrie üblicherweise bezahlt werden. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien zur Formulierung der Gutachterfrage gewahrt.