Verfügt die urteilende Steuerjustizbehörde nicht über die für die Beurteilung erforderliche Sachkenntnis, kann bzw. muss sie zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse einen Experten beiziehen (Art. 142 Abs. 4 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 DBG und § 148 Abs. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 31 DBG und § 132 N 30 StG). Demnach hat das Steuerrekursgericht vorliegend am 17. Mai 2011 zu Recht die Einholung eines Gutachtens angeordnet (R-act. 13). Ein Amtsbericht würde vom kantonalen Steueramt verfasst und vermöchte zudem nur über die im Kanton Zürich ansässigen Anlagefonds Auskunft zu geben, sodass auf einen solchen zu verzichten ist.