bb) Das kantonale Steueramt bringt in den Einspracheentscheiden diesbezüglich vor, für die Pflichtige existierten keine solche Daten, da sie ein personenbezogenes Fondsmanagement ohne adäquate Vertriebsorganisation wie z.B. Geschäftsbanken betreibe, sodass ein Preisvergleich mit veröffentlichten Kennzahlen der Anlagefondsbranche mit vorwiegend grossen und institutionellen Fondsanbietern nicht in Frage komme. Zudem stünden die einzelnen Fondsgesellschaften regelmässig unter einheitlicher Leitung, weshalb ein Vergleich mit Preisen solcher Gesellschaften – weil nicht im freien Markt gebildet – nicht zulässig sei (T-act. 43 und 47, je S. 7).