cc) Vorliegend dreht sich der Streit zwischen den Parteien um die Frage, welche der erwähnten Methoden für die Überprüfung der von der C AG an die Pflichtige ausgerichteten Entschädigung anzuwenden ist. Während Letztere für die Preisvergleichsmethode plädiert, verficht das kantonale Steueramt die Anwendung der Profit- Split Methode, allerdings ohne den grundsätzlichen Vorrang der Preisvergleichsmethode vor den andern Methoden in Frage zu stellen. 3. a) aa) Voraussetzung für die Anwendung der Preisvergleichsmethode bildet nach dem Gesagten, dass ausreichende Fremddaten vorliegen und diese verlässlich angewendet werden können.