In der ursprünglichen Fassung der OECD-Richtlinien, die bis 2010 Geltung hatte und daher auf den vorliegend streitigen Sachverhalt des Geschäftsjahres 1.10.2006 – 30.9.2007 der Pflichtigen anzuwenden ist, wird zwischen "Geschäftsfallbezogenen Standardmethoden" und "Geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden" unterschieden (Kapitel II und III OECD-Richtlinien). Dabei geniesst die erstere Kategorie Vorrang (OECD-Richtlinien, Randziffer [Rz] 2.5, 2.49 und 3.49). Innerhalb dieser Kategorie der Standardmethoden ist die Preisvergleichsmethode vor den andern Methoden anzuwenden.