Grundlage für die steuerliche Korrektur von Verrechnungspreisen in der Schweiz bilden damit nach wie vor allein die entsprechenden Vorschriften in Art. 58 DBG und § 64 StG über die Aufrechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen (Eisenring, Art. 9 N 56 ff. OECD-MA). Da sich jedoch die Anwendung der OECD- Richtlinien – wie erwähnt – international etabliert hat, ist es naheliegend und sachgerecht, diese bei Überprüfung von Verrechnungspreisen multinationaler Unternehmen und damit allfällig verbundener verdeckter Gewinnausschüttungen von einer Konzerngesellschaft zur andern im Rahmen der Korrekturvorschriften von DBG und StG zum Tragen zu bringen.